Schutzgemeinschaft Deutscher Wald - Landesverband Schleswig-Holstein e.V. - Datenschutz |
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Die Schutzgemeinschaft Deutscher Wald gibt sich nach Beschluss der Mitgliederversammlungen vorn 07.07.1972, 10.05.1974, 08.06.1978, 28.07.1978, 08.11.1988, 20.05.1995, 29.03.1999 und nach der Beschlussfassung vom 28.02.2003 folgende Satzung:
Satzung Schutzgemeinschaft Deutscher Wald Bund zur Förderung der Landespflege und des Naturschutzes Landesverband Schleswig-Holstein e.V.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Name des Verbandes lautet: Schutzgemeinschaft Deutscher Wald (SDW) - Bund zur Förderung der Landespflege und des Naturschutzes - Landesverband Schleswig-Holstein e.V.. Der Verband ist Mitglied der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald (SDW) - Bund zur Förderung der Landespflege und des Naturschutzes – Bundesverband eV., Bonn.
2. Der Verband vertritt die Schutzgemeinschaft in Schleswig-Holstein. Er hat seinen Sitz in Kiel und ist dort in das Vereinregister unter der Nr. 2010 eingetragen.
3. Der Verband ist weder weltanschaulich noch parteipolitisch gebunden. Er wirkt im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland nach der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein.
4. Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.
§2 Ziele und Aufgaben
1. Ziel des Verbandes ist es, Natur und Landschaft im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln, dass (1) die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, (2) die Nutzung der Naturgüter, (3) die Pflanzen- und Tierwelt sowie (4) die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft gesichert sind.
2. Dazu nimmt der Verband folgende Aufgaben wahr
3. Sollten Widersprüche zwischen verschiedenen Zielen des Verbandes auftreten, ist der Lebenskraft des Waldes und der natürlichen Entwicklung der Kulturlandschaft Vorrang einzuräumen.
4. Den in Abs. 1 bis 3 niedergelegten Zielen, Aufgaben und Grundsätzen sind der Verband und seine Gliederungen mit allen Untergliederungen verpflichtet.
§3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der jeweils geltenden Gemeinnülzigkeitsregelungen. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Mittel dürfen nur für salzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinen Anteil am Verbandsvermögen. Der Verband begünstigt keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen.
2. Im Falle der Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen, soweit es nicht zur Erfüllung der Verpflichtungen des Verbandes benötigt wird, an die Schutzgemeinschaft Deutscher Wald, Bundesverband e.V., der es unmittelbar für gleichartige gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, oder, im Falle der Auflösung des Bundesverbandes, an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für die Erhaltung, Pflege und Vermehrung eines gesunden naturnahen Waldes.
§4 Verbandsämter
1. Die Verbandsämter sind Ehrenämter. Die Wahlperiode beträgt 4 Jahre.
2. Verbandsämter können nur von Mitgliedern im Sinne des § 6 wahrgenommen werden. Die Beendigung der Mitgliedschaft führt zum selben Zeitpunkt zum Erlöschen des Verbandsamts.
3. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so kann eine hauptamtliche Geschäftsführer/in / ein hauptamtlicher Geschäftsführer bestellt werden. Der Verband kann außerdem zur Erledigung von satzungsgemäßen Aufgaben weitere Personen beschäftigen. Über die Verträge entscheidet der Landesvorstand. Die Vorschriften des § 3 sind zu beachten
§5 Gliederung
1. Der Landesverband besteht aus
2. Die Kreisverbände führen in ihrem Bereich die Verbandsarbeit der Schutzgemeinschaft. Sie haben die Bestimmungen dieser Satzung sinngemäß anzuwenden.
3. Die Deutsche Waldjugend - Landesverband Nord e.V. - ist die Jugendorganisation des Verbandes. Sie gibt sich eine eigene Satzung.
4. Der Vorstand des Landesverbandes kann für die Gliederungen nach Abs. 1 Buchstaben auf Beschluss der Mitgliederversammlung Richtlinien über Befugnisse, Zuständigkeiten und Pflichten erlassen.
§6 Mitgliedschaft, Ehrenmitglieder
1. Der Verband hat ordentliche Mitglieder, nämlich aktive Mitglieder und Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder.
2. Aktive Mitglieder sind
3. Aktives Mitglied können alle natürlichen und juristischen Personen im Land Schleswig-Holstein durch einen schriftlichen Antrag an den Kreisverband (Absalz 2 Buchstabe a) oder an den Landesverband (Absatz 2 Buchstabe b) oder durch aktive Mitgliedschaft in der Deutschen Waldjugend - Landesverband Nord e.V. (Absatz 2 Buchstabe c) werden, wenn sie die Satzung des Landesverbandes der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald anerkennen und der zuständige Vorstand dem zustimmt Die nicht erfolgte Aufnahme einer Person gemäß Absatz 2 ist der betroffenen Person durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Beschluss des Vorstandes steht der betroffenen Person das Recht der Berufung bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung des Landesverbandes zu. Bis dahin ruht das Aufnahmeverfahren. Im Falle einer Ablehnung durch die Mitgliederversammlung steht der Person der ordentliche Rechtsweg offen.
4. Personen, die sich um den Wald, die Forstwirtschaft, die Landespflege, den Naturschutz, die Natur- und Umwelterziehung, den Verband oder die Jugendarbeit besondere Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Förderndes Mitglied können auf Antrag alle Personen werden, wenn
dem zustimmt.
5. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verband mit ihrem Beitrag. Der Mindestbeitrag entspricht dem Mindestbeitrag aktiver Mitglieder.
6. Der Austritt ist zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig und spätestens drei Monate vor dessen Ablauf schriftlich zu erklären. Die Erklärung ist an den Vorstand zu richten, der für das Mitglied zuständig ist.
7. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder mit Zwei-Drittel-Mehrheit ausschließen, die sich aus der Satzung ergebenden Pflichten erheblich verletzten, gröblich gegen die Interessen der Schutzgerneinschaft verstoßen oder trotz zweimaliger Mahnung Beiträge nicht bezahlt haben. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen Dem ausgeschlossenen Mitglied steht der ordentliche Rechtsweg offen.
8. Die Kreisverbände senden dem Landesverband jeweils im ersten Monat des neuen Geschäftsjahres eine Mitgliederliste des Vorjahres (Stichtag 31. Dezember), die Namen der Mitglieder sowie die gesamte Beitragseinnahme des Kreisverbandes angibt. Bei geringen Veränderungen im Vorjahr ist eine Bewegungsliste hinreichend, die ausgeschiedenen und die neuen Mitglieder sowie die gesamte Beitragseinnahme des Kreisverbandes angibt. Der Datenschutz ist gewährleistet.
§7 Beiträge
1. Die Beiträge werden von der Mitgliederversammlung ( 9) festgesetzt. Sie brauchen der Höhe nach für die Mitglieder nicht gleich zu sein. Die Mitgliederversammlung regelt auch die Höhe und Abführung der Beiträge an den Landesverband in einer Beitragsordnung.
2. Die Beiträge der Mitglieder sind für ein Jahr im voraus zu entrichten und im ersten Quartal des Geschäftsjahres fällig, und zwar gemäß § 6 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 5 Buchstabe b an den Landesverband.
3.Die Deutsche Waldjugend - Landesverband Nord e.V. - und die Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Mitglieder des Landesverbandes sind als gleichzeitige Mitglieder der Deutschen Waldjugend - Landesverband Nord e.V. - bis zum vollendeten 27. Lebensjahr von der Beitragspflicht befreit.
§8 Organe und Beschlussfassung
1. Organe des Landesverbandes sind
2. In der Mitgliederversammlung sind stimmberechtigt:
Das Stimmrecht zu c) kann nur durch Delegierte der Kreisverbände ausgeübt werden. Jede Delegierte/jeder Delegierte hat höchstens eine Stimme. Das Stimmrecht zu d) kann nur durch Delegierte der Deutschen Waldjugend - Landesverband Nord e.V. - ausgeübt werden. Jede Delegierte/jeder Delegierte hat höchsten eine Stimme. Wahlberechtigte müssen das 16. Lebensjahr erreicht haben.
3. Die Beschlussfassungen erfolgen - vorbehaltlich der in § 6 Abs. 8 und der in § 14 Abs. 1 getroffenen Regelungen - mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des amtierenden Vorsitzenden.
4. Bei Beschlussfassungen wird in der Regel offen abgestimmt. Wahlen erfolgen auf Antrag einer Delegierten oder eines Delegierten in geheimer Abstimmung. Eine Blockwahl ist bei den Mitgliedern der Vorstände nicht zulässig
§9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen; sie soll mindestens einmal im Jahr stattfinden. Der Vorstand stellt die Tagesordnung auf und bestimmt den Ort und den Zeitpunkt der Versammlung. Die Einladung ist - vorbehaltlich § 14 Absatz 2 - mindestens drei Wochen vor dem Termin zur Post zu geben.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist binnen sechs Wochen einzuberufen, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält oder auf Verlangen von einem Zehntel der ordentlichen Mitgbeder. Die Einladung erfolgt wie für eine ordentliche Mitgliederversammlung.
3. Anträge zur Tagesordnung, die mindestens 10 ordentliche Mitglieder schriftlich eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einbringen, sind auf die Tagesordnung zu setzen. Anträge von einzelnen ordentlichen Mitgliedern müssen dem Vorstand eine Woche vor der Versammlung schriftlich und mit kurzer Begründung vorliegen. Uber sie kann nur beschlossen werden, wenn die Mitgliederversammlung der Aufnahme des Antrages/der Anträge in die Tagesordnung zustimmt.
4. Die Mitgliederversammlung des Landesverbandes ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind und der Vorstand ordnungsgemäß nach Absatz 1 oder Absatz 2 eingeladen hat.
5. Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden oder bei Verhinderung von einer Stellvertreterin/einem Stellvertreter geleitet.
§10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
§11 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand leitet den Verband entsprechend der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Er soll nach Möglichkeit das Fach- und Sachkönnen der Mitglieder des erweiterten Vorstandes berücksichtigen.
2.
3. Der geschäftsführende Vorstand bestellt für eine Amtsperiode von vier Jahren die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer und die Landesreferentinnen/Landesreferenten jeweils für "Schulwälder und Waldlehrpfade" und für "Jugend". Bei den Geschäften des Vorstandes ist § 20 der Gemeindeordnung (Interessenkollosion) anzuwenden.
4. Die Amtsperiode endet mit dem Ablauf der Mitgliederversammlung, die über die Neuwahl beschließt. Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden kann die Mitgliederversammlung den Vorstand durch Zuwahl neuer Mitglieder für den Rest der Amtsperiode ergänzen. Beim Rücktritt des geschäftsführenden Vorstandes oder nach Ablauf der Amtsperiode muss die Neuwahl spätestens binnen drei Monaten erfolgen. Bis zum Amtsantritt des neuen Vorstandes führt der bisherige geschäftsführende Vorstand die Geschäfte weiter.
5. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorsitzende/der Vorsitzende und ihre Stellvertreterinfihr Stellvertreter oder seine Steilvertreterin/sein Stellvertreter. im Verhinderungsfall, der nicht nachgewiesen zu werden braucht, jedes weitere Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. Jede/jeder Vertretungsberechtigte ist allein vertretungsberechtigt. 6. Der Vorstand kann jederzeit weitere Fachleute zu seiner Beratung hinzuziehen.
7. Ehrenmitglieder können auf Einladung an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen.
8. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 12 Arbeitskreise
1. Der Landesvorstand veranlasst zu seiner Beratung die Bildung von Arbeitskreisen, beruft deren Mitglieder und sorgt für deren Unterstützung.
2. Beim Landesverband gibt es als ständige Einrichtung die Arbeitskreise für
3. Die Mitglieder der Arbeitskreise bedürfen der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Sie wählen sich einen Vorstand.
4. Die Arbeit und die Ergebnisse der Arbeitskreise müssen der Aufgabe und den Zielen des Verbandes (§ 2) entsprechen. Sie sind den Organen des Verbandes zur Kenntnis zu bringen.
5. Die Ergebnisse dienen auch der Öffentlichkeitsarbeit. Ihre Veröffentlichung erfolgt durch den Landesvorstand
§13 Niederschriften
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und von der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter und der/dem Protokollierenden zu unterzeichnen. Die Protokollführung obhegt in der Regel der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer des Verbandes.
§14 Satzungsänderung, Auflösung
1. Der Beschluss von Satzungsänderungen bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen in der Mitgliederversammlung.
2. Der Beschluss der Auflösung des Verbandes bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Mitglieder. Die Auflösung des Verbandes darf nur beschlossen werden, wenn sie als besonderer Punkt der Tagesordnung den Mitgliedern mindestens sechs Wochen vor dem Versammlungstermin angekündigt worden ist. 3. Ein Beschluss über den Austritt des Landesverbandes aus der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald, Bundesverband e.V. oder eines Kreisverbandes aus der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald, Landesverband Schleswig-Holstein e.V., gilt als Beschluss zur Auflösung des jeweiligen Verbandes, wobei die Bestimmungen des Absatzes (2) das Verfahren regeln. Die Anberaumung einer Versammlung eines Kreisverbandes gemäß Abs. 2, Satz 2, darf nur mit Zustimmung des Landesverbandes erfolgen.
§ 15 Redaktionelle Änderungen
Die / der Vorsitzende, im Verhinderungsfall eine Stellvertreterin / ein Stellvertreter, ist ermächtigt, vom Registergericht oder von der Finanzbehörde für notwendig erachtete Satzungsänderungen redaktioneller Art vorzunehmen.
§16 lnkrafttreten
Die Satzung tritt mit Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vom 28. März 2003 in Kraft.
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